264 Stgb Strafgesetzbuch 264 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1 einer f r die Bewilligung einer Subvention
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1 2 3 4 in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht 4 4 in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber
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Die Strafbarkeit des Subventionsbetruges ist in 264 StGB geregelt Dieser lautet auszugsweise in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber Das deutsche Strafrecht gilt f r im Ausland begangene Taten nach 264 StGB unabh ngig vom Recht des Tatorts 6 Nr 8 StGB 264 Abs 1 Nr 1 StGB ist kein Sonderdelikt
In einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber subventionserhebliche 1 Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beitr ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlie lich der Arbeitsf rderung unabh ngig davon ob Arbeitsentgelt
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In einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht 2 In besonders schweren F llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren 264 StGB Subventionsbetrug 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
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Strafgesetzbuch 264 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1 einer f r die Bewilligung einer Subvention
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1 Mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1 2 3 4 in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst ndige Angaben erlangte Bescheinigung ber eine Subventionsberechtigung oder ber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht
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